Rechtssicheres WLAN für Gäste – Wie vermeide ich Kosten, Strafen, Sperrungen

Hinweis: Wir sind keine Juristen. Unser Rat ist nicht rechtlich bindend. Wir übernehmen keine Haftung. Die Rechtsprechung ist ein Prozess und hat sich geändert, ändert sich und wird sich weiterhin ändern. (Stand dieses Artikels 23.01.2020)

Wir bieten WLAN-Hardware, konfigurieren WLAN-Netze und beraten unsere Kunden hauptsächlich in technischen Fragen, damit ihr WLAN leistungsfähig und technisch sicher ist. Rechtliche Sicherheit ist nicht unsere Kernkompetenz, wird jedoch immer wieder angefragt. Kunden möchten rechtliche Risiken vermeiden und möglichst nicht angreifbar sein. Dazu ein allgemeiner Satz:

Mit jeder gewerblichen Aktivität tritt man in die Öffentlichkeit und macht sich potenziell rechtlich angreifbar. Ein Gäste-WLAN ist ein solcher Schritt in die Öffentlichkeit.

WLAN Rechtslage: Jeder Fall ist anders gelagert

Wie so oft müssen in den konkreten Verfahren unterschiedliche Grundrechte gegeneinander abgewogen werden. Oft sind die klagenden Parteien Inhaber von Urheberrechten, die durch Verwertungsgesellschaften vertreten werden. Diesen liegt ein Rechtverstoß wie eine Urheberrechtsverletzung vor und der Täter wurde bis zur IP Adresse des Anschlussinhabers ermittelt. Die Kontaktinformationen des Anschlussinhabers wurden der ermittelnden Behörde durch den Internet-Provider mitgeteilt. In einem möglichen Verfahren stehen sich nun unter anderem folgende Grundrechte gegenüber:

  • Recht auf Schutz des geistigen Eigentums
  • Recht des Dienstanbieters auf unternehmerische Freiheit
  • Recht der Internetnutzer auf Informationsfreiheit

Jedes dieser Rechte wird in unterschiedlichen Konstellationen unterschiedlich stark gewichtet. Ist die Schädigung des Urheberrechtsinhabers massiv, werden vermutlich striktere Sperrmaßnahmen veranlasst. Ist das Geschäftsmodell des Dienstanbieters ohne offenes WLAN undenkbar, werden vermutlich einige Sperrmaßnahmen als unzumutbar eingestuft.

Störerhaftung ist gefallen – Inhaltssperren bleiben

Mit den jüngsten Änderungen im Telemediengesetz wurde die Störerhaftung gekippt. Nach § 8 Abs. 1 S. 2 TMG. haften künftig Diensteanbieter, worunter nach Abs. 3 ausdrücklich auch WLAN-Betreiber fallen, bei rechtswidrigen Handlungen ihrer Nutzer grundsätzlich nicht auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung. Einschränkungen gibt es, wenn der Dienstanbieter aktiv an der rechtswidrigen Handlung beteiligt war (§ 8 Abs. 1 S. 1 TMG).

Nach EU-Recht müssen dem Rechteinhaber jedoch ausreichende Rechtsmittel bleiben, um eine missbräuchliche Nutzung seines geistigen Eigentums zu unterbinden und einzuschränken. Nach dem BGH Urteil vom 124/2018 vom 26.07.2018 ist dies gegeben, da der Rechteinhaber immer noch Sperranordnungen vor Gericht erwirken kann. Diese können umfassen:

  •           URL-Sperren
  •           Port-Sperren
  •           Sperrung bestimmter Dienste
  •           Setzen eines Passworts für die Nutzung des WLANs

Erweisen sich diese Maßnahmen alle als nicht wirkungsvoll und es kommt zu weiteren rechtswidrigen Handlungen, kann auch die Sperrung des gesamten Zugangs erwirkt werden. Jedoch steht einer solchen massiven Maßnahme noch das Recht dies Dienstanbieters auf unternehmerische Freiheit und den Schutz seines Geschäftsmodells im Weg.

Solche Sperren dürfen nach § 8 Abs. 4 TMG zwar nicht von Behörden veranlasst werden, von Gerichten natürlich schon.

„Was, wenn Nutzer Abonnements (subscriptions) über meinen WLAN buchen?“

Die Identität einer Person wird bei über das Internet zustande kommenden Rechtsgeschäften für gewöhnlich nicht über die öffentliche IP Adresse konstituiert. Das heißt vereinfacht, wenn man einen Dienst/ein Produkt online bucht ist man im Allgemeinen mit einem Account angemeldet oder wird durch die Zahlungsmethode identifiziert. Der Weg oder die Art des Internetanschlusses, der dafür verwendet wird, spielt keine Rolle.

WLAN rechtssicher anbieten: Unsere Empfehlungen

Dienstanbieter und rechtlich verantwortlich bleibt in unserem Fall immer der Kunde. Wir geben Empfehlungen und erfüllen in erster Linie die Anforderungen des Kunden.  Je nach Kontext empfehlen wir eine Mischung aus den folgenden Maßnahmen:

  • Gäste-WLAN getrennt vom Produktivnetz um betriebliche Abläufe nicht zu gefährden, sollte es zu Sperrungen kommen.
  • Einsatz von Captive Portal mit anzunehmenden Nutzungsbedingungen + Veröffentlichung der Nutzungsbedingungen auf der Unternehmenswebseite
  • Einsatz einer Firewall zur Sperrung einschlägiger Dienste, zur Umsetzung gezielter Sperranordnungen und zur Einhaltung weiterer gesetzlicher Vorgaben (z.B. Jugendschutz).
  • Wenn für das Geschäftsmodell zumutbar zeitlich begrenzte Voucher für Gäste verwenden (unter Beachtung des Datenschutzes)
  • Schutz des Gäste-WLANs durch ein Passwort, um den Datenverkehr zu verschlüsseln (aktuell WPA2)

Entspannend kann man feststellen, dass es zu immer weniger Gerichtsverfahren kommt. Es entsteht der Eindruck, dass Gerichte sich immer weniger mit diesen Fällen beschäftigen wollen. Andere Dienstleister und auch wir nehmen daher Abstand von der vollständigen Weiterleitung des Traffic an einen registrierten Service Provider.

Fazit

Auch wenn die Änderungen im Telemediengesetz Erleichterungen für die Anbieter von Gäste-WLAN gebracht haben werden Rechteverwerter natürlich immer Versuchen die Interessen Ihrer Auftraggeber umzusetzen und die unerlaubte Verbreitung des geschützten geistigen Eigentums zu verhindern. Das letzte Wort ist in diesem Kontext sicher noch nicht gesprochen. Wir verfolgen die Entwicklungen weiter und werden Sie bestmöglich beraten.

Erneuter Hinweis: Wir sind keine Juristen. Unser Rat ist nicht rechtlich bindend. Wir übernehmen keine Haftung. Die Rechtsprechung ist ein Prozess und hat sich geändert, ändert sich und wird sich weiterhin ändern. (Stand dieses Artikels 23.01.2020)

Grundlegende Quellen

Damit Sie sich selbst ein Bild von der rechtlichen Lage machen können hier eine kleine Zusammenstellung relevanter Quellen zu dem Thema:

Telemediengesetz (besonders §7 und $8) - https://dejure.org/gesetze/TMG/ (zuletzt geändert 18.07.2019)
BGH Urteil 124/2018 vom 26.07.2018 – Text der UrteilsVideo der Urteilsverkündung (Phoenix)

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